AS 1972 950], mit welchem erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet eingeführt wurde). Sodann ist (unter anderem) in jedem Fall die Erweiterung einer Baute umfangmässig beschränkt: innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens auf 60 Prozent der anrechenbaren Bruttogeschossfläche aBGF (worunter Wohnflächen wie Zimmer, Küche, Entrée fallen) und ausserhalb auf 30 Prozent bzw. maximal 100 m2 sowohl der aBGF als auch der Gesamtfläche inklusive der Bruttonebenfläche BNF (welche Wohnnebenflächen wie Keller, Estrich, Garage, Heizungsraum erfasst; vgl. Art. 42 Abs. 3 Bst. a und b RPV).