3. In Frage steht, ob die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24a ff. RPG erfüllt sind. 3.1 Art. 24a RPG regelt die Ausnahmebewilligung für Zweckänderungen von Bauten oder Anlagen ausserhalb der Bauzonen, wenn diese keine baulichen Massnahmen erfordert. Das Anbringen eines fast 45 m2 grossen Vordachs an der Aussenseite des bestehenden Stallgebäudes, wie es das vorliegend umstrittene Baugesuch vorsieht, stellt eine bauliche Massnahme dar. Art. 24a RPG kommt damit von vornherein nicht zur Anwendung. 3.2 Zu prüfen bleibt, ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG (in Verbindung mit Art. 41 ff. RPV) erteilt werden kann.