2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es sich bei der Bewirtschaftung des Grundstücks Nr. 003 (sowie der Grundstücke Nrn. 004 und 001) durch den Rekurrenten nicht um eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinn von Art. 16a RPG handelt. Damit ist auch das geplante Vordach zum Stall auf Grundstück Nr. 001, das der Unterstellung der zur erwähnten Bewirtschaftung verwendeten Maschinen dienen soll, als "nicht landwirtschaftlich" bzw. folglich nicht zonenkonform zu beurteilen. Zu Recht wurde demnach eine ordentliche Baubewilligung nach Art. 16a RPG verweigert.