2.5.2 Zum heutigen Zeitpunkt liegen weder Angaben zur aktuellen Betriebsführung vor noch kann von gesicherten Fakten zur längerfristigen Weiterführung gesprochen werden. Selbst wenn es sich bei der vom Rekurrenten ausgeübten Tätigkeit um eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinn von Art. 16a RPG handeln würde, wäre die in Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV gesetzte Voraussetzung für eine Bewilligung folglich nicht erfüllt.