Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 12/23 längerfristig Bestand haben wird. Der Rekurrent führt aus, dass er die Bewirtschaftung zusammen mit seiner Ehefrau, welche Jahrgang 1965 habe, noch mindestens zehn Jahre werde ausüben können und eine Weiterführung durch den (heute rund 18 Jahre alten) Sohn sehr wahrscheinlich sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reichen jedoch die vage Möglichkeit oder der blosse subjektive Wille zu einer längerfristigen Existenz nicht aus, um die Anforderungen von Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichtes 1C_8/2010 vom 29. September 2010 Erw.