2.4 Der Rekurrent verweist im Weiteren auf Art. 34 Abs. 1 Bst. b RPV und macht geltend, dass Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform seien, wenn sie für die Bewirtschaftung naturnaher Flächen verwendet werden. Das von ihm bewirtschaftete Wiesland werde vorab als Biodiversitätsfläche qualifiziert und die Bewirtschaftung sei mehrheitlich durch Verträge nach dem Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (sGS 671.7) geregelt. Das Bauvorhaben diene der Unterstellung der für die Bewirtschaftung dieser Flächen notwendigen Maschinen und sei folglich (auch) aus diesem Grund zonenkonform.