Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 11/23 2.3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass aus der vom Rekurrenten ausgeübten Tätigkeit kein wirtschaftlich bedeutsamer Ertrag fliesst und das AREG folglich zu recht nicht von einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung im Sinn von Art. 16a RPG, sondern von "Freizeitlandwirtschaft" ausgegangen ist. Damit ist keine Wertung verbunden;