Diese werden jedoch nicht zur „landwirtschaftlichen Nutzfläche“ nach Art. 14 LBV hinzugezählt. Entsprechend wird die Waldbewirtschaftung auch in der Ermittlung der SAK nach Art. 3 LBV nicht mitberücksichtigt. Abzustellen ist folglich nur auf die in den landwirtschaftlichen Betriebsdaten ausgewiesene SAK von 0,23.