2.3.1.2 Soweit der Rekurrent auch die von ihm ausgeübte Bewirtschaftung des Walds in die SAK miteinberechnet, hat das AREG in der Teilverfügung zu recht festgehalten, dass bei der Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliegt, der mit der Waldbewirtschaftung verbundene Aufwand des Rekurrenten nicht berücksichtigt werden kann. Zwar umfasst der Begriff der „Betriebsfläche“ nach Art. 13 der eidgenössischen Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (SR 910.91; abgekürzt LBV) unter anderem auch Wald und übrige bestockte Flächen. Diese werden jedoch nicht zur „landwirtschaftlichen Nutzfläche“ nach Art.