b.bb, S. 120). Als Soll-Einkommen wird dabei jenes Einkommen definiert, das erforderlich ist, um die laufenden Ausgaben für Betrieb und Familie zu decken, die Zins- und Amortisationszahlungen zu tätigen, die notwendigen Reserven für künftige Investitionen zu bilden und die notwendige Liquidität sicherzustellen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der eidgenössischen Strukturverbesserungsverordnung, SR 913.1). 2.3 Der Rekurrent bringt verschiedene Einwände gegen die vom AREG in der Teilverfügung vom 19. Oktober 2017 konkret vorgenommene Beurteilung der Zonenkonformität vor.