2b, 1A.266/1999 vom 28. Juni 2000 und 1A.64/2006 vom 7. November 2006 Erw. 4). Nach kantonaler Praxis werden neue, der bodenabhängigen Bewirtschaftung dienende Bauten nur bewilligt, wenn das im Betrieb erwirtschaftete steuerbare landwirtschaftliche Einkommen im Durchschnitt der letzten drei Jahre mehr als 10 Prozent des Soll-Einkommens, mindestens aber Fr. 10'000.– beträgt (vgl. Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2009/IV/3; Vollzugshandbuch AREG, Stand 2018, Ziff. 8.3 b.bb, S. 120).