Zur Abgrenzung im Einzelfall – auf starre Grenzwerte wurde bewusst verzichtet – hat die Rechtsprechung verschiedene Kriterien herausgearbeitet, mit welchen (auch zwecks Gleichbehandlung aller Baugesuchstellenden) eine objektivierte Beurteilung einer Tätigkeit gewährleistet werden soll. Indizien für das Vorliegen eines Freizeitlandwirtschaftsbetriebs sind etwa die fehlende Gewinn- und Ertragsorientierung, das Nichterreichen einer gewissen Mindestgrösse oder der marginale Arbeitsbedarf auf dem Betrieb (u.a. Bundesamt für Raumentwicklung [ARE], Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, Bern 2005, Ziff. IV 2.3.1, S. 32; Urteil des Bundesgerichtes 1A.64/2006 vom 17. November 2006 Erw.