2.2.1 Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinn von Art. 16a RPG unterscheidet sich von der Freizeitlandwirtschaft insbesondere durch einen dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang (u.a. Urteil des Bundesgerichtes 1C_516/2016 vom 5. Dezember 2017 Erw. 5.2). Zur Abgrenzung im Einzelfall – auf starre Grenzwerte wurde bewusst verzichtet – hat die Rechtsprechung verschiedene Kriterien herausgearbeitet, mit welchen (auch zwecks Gleichbehandlung aller Baugesuchstellenden) eine objektivierte Beurteilung einer Tätigkeit gewährleistet werden soll.