Genf 2017, Art. 16 N 24). Art. 34 Abs. 5 RPV hält denn auch explizit fest, dass Bauten und Anlagen für die "Freizeitlandwirtschaft" nicht als zonenkonform gelten. Die Unterscheidung soll dazu dienen, die Zonenkonformität und damit die Bewilligungsfähigkeit von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone abzuklären und insbesondere auch die landwirtschaftlichen Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe von Tätigkeiten abzugrenzen, die inhaltlich der "Hobbytierhaltung" oder eben "Freizeitlandwirtschaft" zuzurechnen sind.