2.2 Die Landwirtschaftszone soll nach Möglichkeit von Überbauung freigehalten werden. Bereits aus diesem Grund fallen unter den Begriff der "landwirtschaftlichen Bewirtschaftung" nach Art. 16a RPG grundsätzlich nur Tätigkeiten, die von einer gewissen wirtschaftlichen Bedeutung sind; es soll nur gebaut werden, was für eine professionelle und langfristig überlebensfähige Landwirtschaft unentbehrlich ist (vgl. RUCH/MUGGLI, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen (Hrsg.), Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, Art.