Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 8/23 oder der inneren Aufstockung dienen und wenn sie verwendet werden für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung (Bst. a) oder die Bewirtschaftung naturnaher Flächen (Bst. b). Eine Baubewilligung darf nach Art. 34 Abs. 4 RPV aber in jedem Fall nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Bst. a), ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Bst. c).