2.1 Die Bewilligung eines Bauvorhabens setzt allgemein (unter anderem) voraus, dass es dem Zweck der Nutzungszone entspricht, in die es zu liegen kommt, also zonenkonform ist (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG). Ausserhalb der Bauzone kann dies grundsätzlich für Bauten und Anlagen bejaht werden, die "zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig" sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Diese Voraussetzung wird in Art. 34 Abs. 1 RPV präzisiert: Demnach sind Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie (unter anderem) der bodenabhängigen Bewirtschaftung