Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 7/23 Feststellungsverfügung des AREG abzuweisen sei, die gerügte öf- fentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung hingegen durch die vorgeschlagene Neuformulierung ersetzt und die von der Vorinstanz zusätzlich angeordnete Beschränkung aufgehoben werde. Es stelle sich die Frage, ob am Rekurs festgehalten werde, wobei Vorinstanz und AREG sich bezüglich der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen auch zu einem Widerruf mit Neuverfügung bereit erklärten. Sodann werde, unter dem Vorbehalt einer gegenteiligen Rückmeldung des Rekurrenten, auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet.