RPV" [eidgenössische Raumplanungsverordnung; SR 700.1]) einverstanden, betonte jedoch, dass es sich bei der angefochtenen Anordnung lediglich um eine wörtlich zwar inkonsequente, rechtlich jedoch vertretbare Formulierung handle, deren Eintragung ins Grundbuch gemäss Stellungnahme des GBI nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Die vorgeschlagene Neuformulierung komme sodann aus Sicht des Rekurrenten möglicherweise einer Verschärfung gegenüber der angefochtenen Beschränkung gleich, weshalb ihm das rechtliche Gehör zu gewähren sei.