Mit Schreiben vom 13. März 2020 wurde die vorläufige rechtliche Beurteilung des Rekurses – unter Vorbehalt einer noch ausstehenden Stellungnahme seitens des kantonalen Grundbuchinspektorats (GBI) zur gerügten Anordnung der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung "unrechtmässiger Zustand" – vereinbarungsgemäss noch schriftlich erläutert. Die am 19. März 2020 eingegangene Stellungnahme des GBI wurde am 2. April 2020 dem AREG zur Stellungnahme übermittelt und festgehalten, dass die entsprechende Rüge des Rekurrenten und der Ersatz der gerügten Anordnung als begründet erachtet werde.