chen Nutzungserweiterung" eingetragen worden war. Entgegen der Anordnung in der Baubewilligung vom 3. März 1998 war hingegen zu jenem Zeitpunkt keine zu löschende bisherige Anmerkung vorhanden. Mit Schreiben vom 13. März 2020 wurde die vorläufige rechtliche Beurteilung des Rekurses – unter Vorbehalt einer noch ausstehenden Stellungnahme seitens des kantonalen Grundbuchinspektorats (GBI) zur gerügten Anordnung der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung "unrechtmässiger Zustand" – vereinbarungsgemäss noch schriftlich erläutert.