Im Oktober/November 2019 gab die verfahrensleitende Sachbearbeiterin der instruierenden Rechtsabteilung des Baudepartementes den Beteiligten telefonisch eine erste vorläufige rechtliche Einschätzung des Rekurses bekannt, wobei die Durchführung eines Augenscheins zur Disposition gestellt wurde. Eine Abklärung beim Grundbuchamt Z.___ ergab sodann unter anderem, dass die mit Baubewilligung vom 3. Januar 1980 verfügte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung nie zur Anmerkung angemeldet worden war, dafür zu Lasten des Grundstücks Nr. 002 am 19. Juli 1995 ein "Verbot der baulichen Nutzungsbeschränkung" und zu Lasten des Grundstücks Nr. 001 am 6. Mai 1998 eine "Beschränkung der bauli-