Entsprechend erweise sich auch die Feststellung eines unrechtmässigen Zustands als unzutreffend. Auch die zusätzlich angeordnete öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung "unrechtmässiger Zustand" sei unzulässig, da sie Art. 962 des eidgenössischen Zivilgesetzbuchs (SR 210; abgekürzt ZGB) nicht entspreche. Im Weiteren seien Sinn und Zweck der sichernden Auflage gemäss Baubewilligung vom 3. Januar 1980 überholt und die entsprechende Anordnung der Vorinstanz auch deshalb aufzuheben. Schliesslich sei der Rückbau des in den angefochtenen Verfügungen erwähnten Dach-