Zur Begründung wird zum einen geltend gemacht, dass es sich bei der vom Rekurrenten ausgeübten Bewirtschaftung sehr wohl um eine landwirtschaftliche und zonenkonforme Tätigkeit handle. Bezüglich der noch vor dem Jahr 1980 erstellten Wohnbaute Vers.-Nr. 008 sei sodann die erst mit Art. 25 Abs. 2 RPG geforderte Zustimmung des AREG noch nicht notwendig gewesen und folglich von einer formell rechtskräftigen Baubewilligung auszugehen. Weder könne diese als nichtig bezeichnet werden noch seien, insbesondere mit Blick auf den Zeitablauf, die Voraussetzungen für einen Widerruf gegeben. Entsprechend erweise sich auch die Feststellung eines unrechtmässigen Zustands als unzutreffend.