3. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen und gemäss der nachfolgenden Rekursbegründung an die Vorinstanzen zur ergänzenden Untersuchung und anschliessendem neuen Entscheid zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegner.