„Beschränkung, Auflage und Bedingungen nach RPV" III. Die Auflage aus der Baubewilligung vom 3. Januar 1980, dass der Stall mit Wohnung nicht losgelöst von der übrigen Landwirtschaftlichen Liegenschaft veräussert werden darf, bleibt bestehen. Diese ist im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken. IV. Für die nicht bewilligten Veränderungen und die Umnutzung im Stall Vers. Nr. 007 (vgl. Erw. 7n, Seite 11 der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung des