In den Erwägungen bestätigte das AREG seine bereits in der Zwischenbeurteilung bekanntgegebenen Ausführungen, wonach es sich bei der Tätigkeit von A.___ aus raumplanerischer Sicht um einen Hobby- und nicht um einen Landwirtschaftsbetrieb mit längerfristiger Zukunft handle. Eine nachträgliche Zustimmung zum Bau der Wohn- Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 4/23 baute Vers.-Nr. 008 sei weder nach altem noch nach geltendem Recht möglich. Die Baubewilligung vom 3. Januar 1980 sei formell wie materiell rechtswidrig und die Grundstücke Nrn. 002 und 001 seien übernutzt.