1. Das Bauvorhaben entspricht im Sinn der Erwägungen nicht dem Zweck der Nutzungszone. Die Zustimmung zur Baubewilligung wird für das geplante Vordach an den bestehenden Stall Vers.-Nr. 007 (Unterstand) verweigert. 2. Es wird festgestellt, dass auf dem Grundstück Nr. 001 im Sinne der Erwägungen ein nicht rechtmässiger Zustand besteht.