Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 3/23 siert worden sei, welche überdies zu einer Übernutzung der beiden heutigen Grundstücke Nrn. 002 und 001 führe. Die Baubewilligung vom 3. Januar 1980 sei formell wie materiell rechtswidrig. Die mit dem umstrittenen Bauvorhaben vorgesehene zusätzliche Erweiterung sei damit ohnehin nicht mehr möglich. Eine kantonale Zustimmung könne folglich nicht in Aussicht gestellt werden. A.___ wurde angefragt, ob er am Baugesuch festhalten wolle.