Entsprechend sei es in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform im Sinn von Art. 16a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG). Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG könne sodann nicht erteilt werden, weil mit der Wohnbaute Vers.-Nr. 008 eine über 100 m2 grosse und nicht bewilligungsfähige Erweiterung des ursprünglich auf Grundstück Nr. 003 vorhandenen Wohnraums reali-