b) Am 11. Mai 2017 teilte das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) im Rahmen einer raumplanungsrechtlichen Zwischenbeurteilung mit, dass der Betrieb aufgrund seiner Grösse, der Bewirtschaftung und der erforderlichen Standardarbeitskräfte (SAK) als Freizeitlandwirtschaft anzusehen sei. Zudem fehle es aufgrund des Alters von A.___ (Jahrgang 1954) an der erforderlichen längerfristigen Beständigkeit des Betriebs. Ein relevantes Mindesteinkommen sei nicht erzielbar und das geplante Vorhaben aus landwirtschaftlicher Sicht nicht wirtschaftlich. Entsprechend sei es in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform im Sinn von Art.