Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 2/23 die Einholung einer Zustimmung seitens der kantonalen Behörden ausdrücklich verzichtet wurde. Als Bedingung wurde verfügt, dass der Stall mit Wohnung nicht losgelöst von der übrigen landwirtschaftlichen Liegenschaft veräussert werden dürfe und die Bedingung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken sei. Dies gelte auch für das alte bestehende Wohnhaus. Am 16. August 1993 und 3. März 1998 bewilligte der Gemeinderat Z.___ auf Gesuch von A.___ zusätzliche Erweiterungen der Wohneinheit, diesmal jeweils mit vorgängiger kantonaler Zustimmung. Dem Baugesuch von D.__