Auch die Bewirtschaftung naturnaher Flächen gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. b RPV muss deshalb im Rahmen einer "landwirtschaftlichen Bewirtschaftung" im Sinn von Art. 16a RPG stattfinden, um zonenkonform zu sein (Erw. 2.4). Das AREG hat in seiner Teilverfügung zu Recht in einer separaten Dispositivziffer festgestellt, dass auf dem Baugrundstück ein unrechtmässiger Zustand besteht (Erw. 4). Der unrechtmässige Zustand selbst stellt jedoch keine Eigentumsbeschränkung dar; der vom AREG angeordnete Eintrag "unrechtmässiger Zustand" ins Grundbuch wird umformuliert (Erw. 5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/203 vom 23. November 2021 bestätigt.