{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1652_2020-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=166&type=1563347022&cHash=3cb93c582d4adccb7775ab742b08fcba", "Checksum": "0b0978f4bc2879f0d697b840bd36a9d2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1652"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 25.09.2020 18-1652"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:28:02", "Checksum": "c0d2ee7b7a3633ccbac76f6dbb8c7a7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 25.09.2020 18-1652\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 19/23\nund Verpflichtungen haben grundstücksbezogen zu sein; der Person\ndes konkreten Eigentümers persönlich anhaftende Anordnungen\nkönnen nicht angemerkt werden. Inhalt der Anmerkung ist sodann\nnicht die Verfügung einer Behörde, sondern die sich durch die Verfügung ergebende konkrete Eigentumsbeschränkung, was bei der\nWahl des Stichworts im Hauptbuch zu berücksichtigen ist (J. SCHMID,\nin: Geiser/Wolf (Hrsg.), Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II,\nArt. 457-977 ZGB und Art. 1-61 SchlT ZGB, 6. Aufl., Basel 2019,\nArt. 962 N 4 f.). Der Eintrag im Grundbuch hat jedoch nur orientierende, deklaratorische Bedeutung; die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung besteht auch ohne Anmerkung (Urteil des Bundesgerichtes 1C_750/2013 vom 28. April 2014 Erw. 4 f.; SCHMID,\na.a.O., Art. 946 N 71 f. und Art. 962 N 12). Der konkrete Inhalt der\nBeschränkung muss sich aus der Verfügung selber ergeben und bei\nZweifeln nach den Grundsätzen des öffentlichen Rechts interpretiert\nwerden. Für den Inhalt der Beschränkung ist das Dispositiv verantwortlich, zur Klärung desselben darf aber auch auf die Begründung in\nder Verfügung und auf die Korrespondenz mit der Bewilligungsbehörde zurückgegriffen werden (HUSER, a.a.O., S. 203). Insofern\nkommt dem Stichwort bei der Anmerkung nicht dieselbe Bedeutung\nzu wie dem Stichwort bei Eintragung einer Dienstbarkeit (vgl.\nSCHMID, a.a.O., Art. 946 N 16 f.).\n\n5.2 Vorliegend hat das AREG \"zur Sicherung des Verbots der baulichen Nutzungserweiterung bzw. der Feststellung des unrechtmässigen Vorbestandes\" in Ziff. 3.a des Dispositivs der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung den Eintrag \"unrechtmässiger Zustand\" ins Grundbuch\nangeordnet, dies unter dem Stichwort \"Beschränkungen, Auflagen\nund Bedingungen nach RPV\". Die Vorinstanz hat die Eintragung der\nöffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung in Ziff. II ihres Beschlusses vom 28. Februar 2018 bestätigt. Der Umstand, dass auf\nGrundstück Nr. 001 ein nicht rechtmässiger Zustand besteht, führt\nnun zwar (ebenfalls) zur Verweigerung der Zustimmung zum konkret\nvorliegenden Bauvorhaben, und er wird auch bei künftigen Bauvorhaben zu beachten sein. Der unrechtmässige Zustand selbst stellt\njedoch keine Eigentumsbeschränkung dar. Ein Eintrag ins Grundbuch unter dem erwähnten Stichwort, welches sich auch im entsprechenden kantonalen Stichwortverzeichnis (einsehbar unter:\nwww.sg.ch/politik-verwaltung/gemeinden/grundbuch/grundbuchaemter) findet, wäre wohl nicht gänzlich ausgeschlossen (vgl. die Stellungnahme des GBI vom 19. März 2020) und die sich aus dem unrechtmässigen Zustand ergebenden Nutzungsbeschränkungen sind\nohnehin auch ohne Eintrag zu beachten und wirksam. Dennoch ist\nZiff. 3.a des Dispositivs zu korrigieren. Unter Verweis auf die materielle und (teilweise) formelle Rechtswidrigkeit der Wohneinheit Vers.-\nNr. 008 und den fehlenden Bestandesschutz schlägt das AREG mit\nStellungnahme vom 14. April 2020 als neue Formulierung \"Verbot\nvon baulichen Nutzungserweiterungen und des Wiederaufbaus nach\nArt. 24 ff. RPG in Verbindung mit Art. 41 ff. RPV\" vor. Der Formulierung ist zuzustimmen; Ziff. 3.a des Dispositivs der Teilverfügung des\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 20/23\nAREG und Ziff. II des vorinstanzlichen Beschlusses sind entsprechend abzuändern.\n\n6.\nDer Rekurrent rügt schliesslich Ziffer III des Beschlusses der Vorinstanz vom 28. Februar 2018, wonach die mit Baubewilligung vom\n3. Januar 1980 verfügte Auflage – \"der Stall mit Wohnung darf nicht\nlosgelöst von der übrigen landwirtschaftlichen Liegenschaft veräussert werden\" – bestehen bleibe und im Grundbuch als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken sei. Er macht geltend, dass Sinn und Zweck dieser Auflage mit der zwischenzeitlich\nerfolgten Abparzellierung des Grundstücks Nr. 001 überholt seien.\n\nDer Argumentation des Rekurrenten ist zu folgen und Ziffer III des\nBeschlusses der Vorinstanz vom 28. Februar 2018 aufzuheben. Wie\ndie Nachfrage beim Grundbuchamt Z.___ ergeben hatte, ist die Auflage im Übrigen entgegen der in der Bewilligung vom 3. Januar 1980\nebenfalls enthaltenen Anordnung bereits bisher offenbar nie zur Eintragung ins Grundbuch angemeldet worden.\n\n7.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Abweisung des rekurrentischen Baugesuchs wie auch die vom AREG verfügte Feststellungsverfügung zu bestätigen sind und der Rekurs diesbezüglich abzuweisen ist. Der Rekurs erweist sich hingegen insoweit als begründet, als\ndie vom AREG verfügte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung\numzuformulieren und die von der Vorinstanz zusätzlich verfügte Beschränkung aufzuheben sind. Der Rekurs ist folglich im Sinn der Erwägungen gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.\n\n8.\n8.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte\ndie Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.–\n(Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Soweit die vorinstanzlichen Verfügungen\naufgehoben bzw. angepasst werden, erscheint das teilweise Obsiegen des Rekurrenten als untergeordnet. Es erscheint folglich gerechtfertigt, die amtlichen Kosten zu vier Fünfteln dem Rekurrenten\nund zu einem Fünftel der Politischen Gemeinde Z.___ aufzuerlegen.\nDer Rekurrent bezahlt somit eine Entscheidgebühr von Fr. 2'400.–.\nAuf die Erhebung des Anteils der Politischen Gemeinde Z.___ ist zu\nverzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\n8.2 Der vom rekurrentischen Rechtsvertreter am 28. März 2018\ngeleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist anzurechnen.\n\n9.\nDer Rekurrent stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten.\n\n"}