{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1652_2020-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=166&type=1563347022&cHash=3cb93c582d4adccb7775ab742b08fcba", "Checksum": "0b0978f4bc2879f0d697b840bd36a9d2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1652"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 25.09.2020 18-1652"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:28:02", "Checksum": "c0d2ee7b7a3633ccbac76f6dbb8c7a7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 25.09.2020 18-1652\n\n4.2.1 Die zum Erlass entsprechender Gestaltungsverfügungen ermächtigte Behörde kann grundsätzlich (auch) eine Feststellungsverfügung erlassen. Durch eine solche werden keine neuen Rechte und\nPflichten begründet, sondern zur Klärung der Rechtslage das Bestehen, das Nichtbestehen oder der Umfang von verwaltungsrechtlichen\nRechten und Pflichten verbindlich festgestellt. Erforderlich ist ein\nschutzwürdiges Interesse an der Feststellung, das sich auf ein konkretes Rechtsverhältnis bezieht und nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung geregelt werden kann. Die Rechtsklärung hat sich\nauf konkrete (Rechts-)Fragen zu beziehen (WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 2331;\nHÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl.,\nZürich/St.Gallen 2016, N 889; VerwGE B 2008/11 vom 19. August\n2008 Erw. 5.1 und 5.3; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen\n2008/III/3).\n\n4.2.2 Praxisgemäss stellt das AREG in seinen raumplanungsrechtlichen Teilverfügungen in separaten Dispositivziffern fest, dass bzw.\nob eine Baute oder Anlage rechtmässig erstellt wurde und dass bzw.\nob sie zonenkonform ist oder nicht. Auch die Frage der Bewilligungspflicht kann Gegenstand einer Feststellung sein (vgl. VerwGE\nB 2008/11 vom 19. August 2008). Aus solchen Feststellungen ergibt\nsich zum einen die Grundlage für eine im konkreten Verfahren allfällig ergehende materielle Verfügung des AREG – d.h. die Zustimmung\noder die Verweigerung der Zustimmung zum betreffenden Bauvorhaben –, die sich zwar auch aus den Erwägungen ersehen lässt. Mit\nder ausdrücklichen Feststellung im Dispositiv wird aber zum andern\nauch die rechtliche Beurteilungsbasis für künftige Bauprojekte verbindlich festgelegt. In einem künftigen Verfahren soll beispielsweise,\nvorbehältlich neuer Erkenntnisse, nicht mehr neu darüber verhandelt\nund entschieden werden, ob es sich um eine altrechtliche Baute\nhandelt oder ob spätere bauliche Veränderungen nach Art. 24c oder\nnach Art. 24d RPG zu beurteilen sind. Da eine solche Feststellung\nsowohl die Grundeigentümerschaft als auch die Baubewilligungsbehörden bindet, kann sie durchaus (auch) im privaten Interesse liegen.\nEine Feststellung bildet zudem in materieller Hinsicht die Grundlage\nfür eine im gleichen Beschluss allenfalls zu verfügende öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung, die ihrerseits in einem öffentlichen Interesse steht und deshalb im Grundbuch angemerkt wird,\nwozu das AREG als zuständige kantonale Stelle in Art. 44 RPV ausdrücklich ermächtigt wird. So erscheint es beispielsweise sinnvoll, im\nGrundbuch sichtbar zu machen, welchen Bauten und Anlagen die\nMöglichkeiten nach Art. 24c RPG nicht offenstehen (ARE, Erläuterungen zur RPV, 2007, Art. 44, S. 49). Eine Feststellung des AREG\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 18/23\ndient grundsätzlich sowohl der Klärung der Rechtslage als auch der\neinheitlichen Anwendung des RPG (vgl. VerwGE B 2008/11 vom\n19. August 2008 Erw. 5.3). Zu prüfen bleibt das Feststellungsinteresse im konkreten Fall.\n\n4.2.3 Vorliegend ergibt sich die umstrittene Feststellung aus einem\nSachverhalt, der noch vor der Übertragung des Eigentums am\nGrundstück Nr. 001 auf den Rekurrenten gesetzt wurde und der für\ndie Beurteilung sowohl seines heutigen als auch für spätere Baugesuche massgebliche Bedeutung hat. Damit ist – auch im Hinblick auf\neinen allfälligen künftigen Eigentümerwechsel – ein ausreichendes\nöffentliches wie privates Interesse an der Klärung der Rechtslage\nbzw. an einer entsprechenden Feststellung zu bejahen.\n\n4.3 Nach dem Gesagten ist die in Dispositivziff. 2 der Teilverfügung des AREG vom 19. Oktober 2017 enthaltene Feststellung, wonach auf Grundstück Nr. 001 im Sinn der Erwägungen ein nicht\nrechtmässiger Zustand besteht, zum einen inhaltlich richtig und ist\nzum andern ein ausreichendes Interesse an derselben zu bejahen.\nEine Rufschädigung, wie sie der Rekurrent befürchtet, ist darin nicht\nzu erblicken; dies ebensowenig wie die Feststellung eine aufsichtsrechtliche Massnahme gegenüber der Vorinstanz darstellt, sondern\nvielmehr wie erwähnt der Klärung der Rechtslage und der einheitlichen Anwendung des RPG dient (vgl. Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2008/III/3).\n\n5.\nDer Rekurrent macht weiter geltend, dass die vom AREG gestützt\nauf die entsprechende Feststellung verfügte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung \"unrechtmässiger Zustand\" unzulässig sei.\nNach Art. 962 ZGB seien nur dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkungen oder grundstücksbezogene Pflichten als anmerkbare Eigentumsbeschränkungen des öffentlichen Rechts zugelassen. Dies sei bei einer blossen Feststellung nicht der Fall, selbst\nwenn ein unrechtmässiger Zustand in raumplanerischer Hinsicht gegeben wäre. Die Eigentumsbeschränkung müsste mit einer Rechtsfolge verknüpft sein, die Auskunft darüber gibt, worin die Beschränkung oder die Pflicht des Grundeigentümers zu einem Tun oder Unterlassen besteht.\n\n5.1 Gemäss Art. 962 Abs. 1 ZGB muss das Gemeinwesen oder ein\nanderer Träger einer öffentlichen Aufgabe eine für ein bestimmtes\nGrundstück verfügte Eigentumsbeschränkung des öffentlichen\nRechts, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht auferlegt, im\nGrundbuch anmerken lassen. Die konkreten Anmerkungstatbestände\nsind in den Fachgesetzen des Bundes und des Kantons zu präzisieren (vgl. z.B. Art. 44 RPV für Bau- und Nutzungsbeschränkungen\nausserhalb der Bauzone; Art. 161 des Planungs- und Baugesetzes\n[sGS 731.1]; M. HUSER, Baubeschränkungen und Grundbuch, in:\nBR 2016 S. 197 ff., S. 202). Die anzumerkenden Beschränkungen\n\n"}