{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1652_2020-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=166&type=1563347022&cHash=3cb93c582d4adccb7775ab742b08fcba", "Checksum": "0b0978f4bc2879f0d697b840bd36a9d2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1652"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 25.09.2020 18-1652"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:28:02", "Checksum": "c0d2ee7b7a3633ccbac76f6dbb8c7a7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 25.09.2020 18-1652\n\nEine Änderung gilt als \"teilweise\" und eine Erweiterung als \"massvoll\"\nim Sinn von Art. 24c RPG, wenn die Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt.\nMassgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist\ndabei der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt\nder Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand (Art. 42 Abs. 1 und 2\nRPV). Dies ist vorliegend der 1. Juli 1972 (Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen\nvom 8. Oktober 1971 [aGSchG; AS 1972 950], mit welchem erstmals\neine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet eingeführt wurde).\nSodann ist (unter anderem) in jedem Fall die Erweiterung einer Baute\numfangmässig beschränkt: innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens auf 60 Prozent der anrechenbaren Bruttogeschossfläche\naBGF (worunter Wohnflächen wie Zimmer, Küche, Entrée fallen) und\nausserhalb auf 30 Prozent bzw. maximal 100 m2 sowohl der aBGF\nals auch der Gesamtfläche inklusive der Bruttonebenfläche BNF\n(welche Wohnnebenflächen wie Keller, Estrich, Garage, Heizungsraum erfasst; vgl. Art. 42 Abs. 3 Bst. a und b RPV).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 14/23\n3.2.2 Wie erwähnt ist als Vergleichsmassstab die ursprünglich vorhandene Baute oder Anlage bzw. der Zustand vom 1. Juli 1972 heranzuziehen. Entsprechend ist vorliegend der Zustand massgebend,\nwie er auf dem noch ungeteilten Grundstück Nr. 003 bestand; im\nHofbereich waren damals das Wohnhaus Vers.-Nr. 005, der Schopf\nVers.-Nr. 006 und der Stall Vers.-Nr. 007 vorhanden. Dieser ursprüngliche Zustand ist sowohl bei der Prüfung von Bauvorhaben auf\nGrundstück Nr. 001 als auch auf Grundstück Nr. 002 massgebend.\nInsbesondere ist dieser Vorbestand auch hinsichtlich der Einhaltung\nder maximal zulässigen Erweiterungen zu beachten (insofern besteht\nzwischen den beiden Grundstücken denn auch nach wie vor eine\ngegenseitige Abhängigkeit, d.h. nach dem 1. Juli 1972 realisierte wie\ngeplante bauliche Massnahmen auf dem einen Grundstück sind in\ndie Beurteilung von Bauvorhaben auf dem andern Grundstück miteinzubeziehen).\n\n3.2.3 Der Stall Vers.-Nr. 007 war ursprünglich freistehend, die Wohneinheit Vers.-Nr. 008 wurde erst Ende der 1970er-Jahre angebaut\nund in den Jahren 1993 und 1998 erweitert. Altrechtliche landwirtschaftliche Ökonomiebauten fallen jedoch nicht unter die erweiterte\nBesitzstandsgarantie von Art. 24c RPG, soweit sie nicht an eine altrechtliche landwirtschaftliche Wohnbaute angebaut sind (vgl. Art. 24c\nAbs. 3 RPG und Art. 41 Abs. 2 RPV). Die ursprünglich offenbar zu\nFerienzwecken nach dem 1. Juli 1972 realisierte Wohneinheit Vers.-\nNr. 008 stellt keine altrechtliche landwirtschaftliche Wohnbaute dar\nund ist (wie unter nachstehender Erw. 4 ausgeführt wird) auch nicht\nrechtmässig. Folglich kann – abgesehen davon, dass auf dem\nGrundstück Nr. 001 (gemäss den in den Jahren 1993 und 1998 ausgeführten Flächenberechnungen des AFU) ohnehin bereits über 100\nm2 neuer Wohnraum geschaffen worden ist und die Grenze der nach\nArt. 42 Abs. 3 RPV zulässigen Erweiterung damit ohnehin überschritten wäre – die vorgesehene Erweiterung des Stalls Vers.-Nr. 007\nnicht gestützt auf Art. 24c RPG bewilligt werden.\n\n3.3 Nachdem die Bestimmungen von Art. 24b, 24d, 24e und 37a\nRPG auf den vorliegenden Sachverhalt von vornherein keine Anwendung finden können, ergibt sich zusammenfassend, dass für das\nBauvorhaben des Rekurrenten auch keine Ausnahmebewilligung\nnach Art. 24a ff. RPG erteilt werden kann.\n\n4.\nDer Rekurrent rügt im Weiteren die vom AREG verfügte Feststellung,\nwonach auf dem Grundstück Nr. 001 kein rechtmässiger Zustand\nbestehe.\n\n4.1 Gerügt wird die materielle Richtigkeit der Beschränkung und\ngeltend gemacht, es sei von einer formell rechtsgültigen Baubewilligung für die Wohneinheit Vers.-Nr. 008 auf Grundstück Nr. 001 auszugehen. Bauvorhaben seien nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gültigen Recht zu beurteilen; bei einem nachträglichen\nBaugesuch werde auf den Zeitpunkt der Errichtung abgestellt. Vor-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 15/23\nliegend seien Erstellung und Auflage des Baugesuchs noch im Jahr\n1979 erfolgt. Art. 25 Abs. 2 RPG sei jedoch erst ab dem 1. Januar\n1980 anwendbar gewesen. Die Vorinstanz habe deshalb das nachträgliche Baugesuch ohne kantonale Zustimmung bewilligen dürfen.\nSelbst wenn sodann mit dem AREG davon ausgegangen würde,\ndass die Gemeinde zur Erteilung der Baubewilligung vom 3. Januar\n1980 nicht zuständig gewesen sei, sei dieser Mangel weder leicht\nerkennbar noch offensichtlich gewesen. Auch müssten sich die Behörden die damalige und die später erteilten Bewilligungen anrechnen lassen und sei von einer eigentlichen Akzeptanz insbesondere\nauch seitens der jeweils zuständigen kantonalen Behörde auszugehen. Zudem sei die behördliche Befugnis zur Anordnung eines Abbruchs aus Gründen der Rechtssicherheit auf dreissig Jahre befristet.\nGleiches müsse auch für die Beurteilung der Rechtsmässigkeit von\nBaubewilligungen gelten.\n\n4.1.1 Die ersten baulichen Massnahmen zum An- bzw. Einbau der\nWohneinheit Vers.-Nr. 008 an bzw. in das Stallgebäude Vers.-\nNr. 007 wurden in den Jahren 1978/79 realisiert und mit Entscheid\nder Vorinstanz vom 3. Januar 1980 bewilligt (nach Angabe des Rekurrenten war bereits im Jahr 1973 ein Anbau erstellt und im Jahr\n1976 erweitert worden, der aber lediglich der Holzlagerung und\n-verarbeitung diente; vgl. Ziff. 4.c der Teilverfügung des AREG vom\n19. Oktober 2017). In der Baubewilligung wurde ausdrücklich festgehalten, dass auf die Weiterleitung des Baugesuchs nach St.Gallen\nverzichtet werde, da der Bau bereits weit fortgeschritten sei.\n\n"}