{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1652_2020-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=166&type=1563347022&cHash=3cb93c582d4adccb7775ab742b08fcba", "Checksum": "0b0978f4bc2879f0d697b840bd36a9d2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1652"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 25.09.2020 18-1652"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:28:02", "Checksum": "c0d2ee7b7a3633ccbac76f6dbb8c7a7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 25.09.2020 18-1652\n\n2.2 Die Landwirtschaftszone soll nach Möglichkeit von Überbauung\nfreigehalten werden. Bereits aus diesem Grund fallen unter den Begriff der \"landwirtschaftlichen Bewirtschaftung\" nach Art. 16a RPG\ngrundsätzlich nur Tätigkeiten, die von einer gewissen wirtschaftlichen\nBedeutung sind; es soll nur gebaut werden, was für eine professionelle und langfristig überlebensfähige Landwirtschaft unentbehrlich\nist (vgl. RUCH/MUGGLI, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen\n(Hrsg.), Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone,\nZürich/Basel/Genf 2017, Art. 16 N 24). Art. 34 Abs. 5 RPV hält denn\nauch explizit fest, dass Bauten und Anlagen für die \"Freizeitlandwirtschaft\" nicht als zonenkonform gelten. Die Unterscheidung soll dazu\ndienen, die Zonenkonformität und damit die Bewilligungsfähigkeit von\nBauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone abzuklären und insbesondere auch die landwirtschaftlichen Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe von Tätigkeiten abzugrenzen, die inhaltlich der \"Hobbytierhaltung\" oder eben \"Freizeitlandwirtschaft\" zuzurechnen sind.\n\n2.2.1 Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinn von Art. 16a\nRPG unterscheidet sich von der Freizeitlandwirtschaft insbesondere\ndurch einen dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und\norganisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang (u.a. Urteil des Bundesgerichtes\n1C_516/2016 vom 5. Dezember 2017 Erw. 5.2). Zur Abgrenzung im\nEinzelfall – auf starre Grenzwerte wurde bewusst verzichtet – hat die\nRechtsprechung verschiedene Kriterien herausgearbeitet, mit welchen (auch zwecks Gleichbehandlung aller Baugesuchstellenden)\neine objektivierte Beurteilung einer Tätigkeit gewährleistet werden\nsoll. Indizien für das Vorliegen eines Freizeitlandwirtschaftsbetriebs\nsind etwa die fehlende Gewinn- und Ertragsorientierung, das Nichterreichen einer gewissen Mindestgrösse oder der marginale Arbeitsbedarf auf dem Betrieb (u.a. Bundesamt für Raumentwicklung [ARE],\nErläuterungen zur Raumplanungsverordnung, Bern 2005, Ziff. IV\n2.3.1, S. 32; Urteil des Bundesgerichtes 1A.64/2006 vom 17. November 2006 Erw. 2.3).\n\n2.2.2 Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV setzt für die Bewilligung einer zonenkonformen Baute oder Anlage voraus, dass der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. Entsprechend ist für die Abgrenzung\nvon Freizeitlandwirtschaft zu eigentlicher Landwirtschaft nicht bloss\ndarauf abzustellen, ob ein Betrieb Direktzahlungen erhält – was nach\nArt. 5 der eidgenössischen Direktzahlungsverordnung (SR 910.13;\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 9/23\nabgekürzt DZV) unter anderem voraussetzt, dass auf dem Betrieb\nein Arbeitsbedarf für mindestens 0,2 SAK besteht, – sondern auch\ndarauf, ob der Betrieb insgesamt in der Lage ist, ein bestimmtes minimales landwirtschaftliches Einkommen zu erwirtschaften. Massgebend ist, dass ein namhafter Beitrag an den Existenzbedarf der Bewirtschafterfamilie geleistet wird (u.a. Urteile des Bundesgerichtes\n1C_156/2016 vom 5. Dezember 2017 Erw. 5.8 und 1A.64/2006 vom\n7. November 2006 Erw. 3.3; Vollzugshandbuch AREG, Stand 2018,\nZiff. 8.3 b.cc, S. 121). Das Bundesgericht hat diesbezüglich monatliche Einnahmen von Fr. 600.– bzw. Fr. 800.– als nicht annähernd\nexistenzsichernd bezeichnet. Gleiches wurde bei einem jährlichen\nEinkommen von Fr. 16'317.– festgestellt (Urteile des Bundesgerichtes 1A.64/1998 vom 24. Juli 1998 Erw. 2b, 1A.266/1999 vom 28. Juni\n2000 und 1A.64/2006 vom 7. November 2006 Erw. 4). Nach kantonaler Praxis werden neue, der bodenabhängigen Bewirtschaftung dienende Bauten nur bewilligt, wenn das im Betrieb erwirtschaftete\nsteuerbare landwirtschaftliche Einkommen im Durchschnitt der letzten drei Jahre mehr als 10 Prozent des Soll-Einkommens, mindestens aber Fr. 10'000.– beträgt (vgl. Baudepartement SG, Juristische\nMitteilungen 2009/IV/3; Vollzugshandbuch AREG, Stand 2018,\nZiff. 8.3 b.bb, S. 120). Als Soll-Einkommen wird dabei jenes Einkommen definiert, das erforderlich ist, um die laufenden Ausgaben\nfür Betrieb und Familie zu decken, die Zins- und Amortisationszahlungen zu tätigen, die notwendigen Reserven für künftige Investitionen zu bilden und die notwendige Liquidität sicherzustellen (vgl.\nArt. 8 Abs. 2 der eidgenössischen Strukturverbesserungsverordnung,\nSR 913.1).\n\n2.3 Der Rekurrent bringt verschiedene Einwände gegen die vom\nAREG in der Teilverfügung vom 19. Oktober 2017 konkret\nvorgenommene Beurteilung der Zonenkonformität vor.\n\n2.3.1 Das AREG geht von einer vom Rekurrenten bewirtschafteten\nFläche von rund 5,5 ha sowie einer dafür benötigten SAK von 0,23\naus. Demgegenüber macht der Rekurrent geltend, dass seine Arbeitsleistung für die Bewirtschaftung des Wieslands (rund 5,5 ha) und\ndes Walds (rund 11,9 ha) auf den Grundstücken Nrn. 003, 001 und\n004 rund 0,38 SAK entspreche (ergänzendes Schreiben des Rekurrenten vom 9. September 2017 und Rekursschrift Ziff. 7 und 12; telefonisch korrigierte der Rekurrent die Grösse des bewirtschafteten\nWieslands auf rund 6-7 ha [vgl. Telefonnotizen vom 3. Oktober und\n11. November 2019]).\n\n2.3.1.1 Die vom AREG angenommene Grösse des bewirtschafteten Wieslands von 5,5 ha wurde ebenso wie die Angaben zur SAK\nden vom Rekurrenten eingereichten Betriebsdaten des Kantons Zürich aus dem Jahr 2017 entnommen. Ergänzend ist zudem darauf\nhinzuweisen, dass der Rekurrent gemäss den in den Vorakten des\nAREG liegenden Betriebsdatenblättern des Kantons St.Gallen der\nJahre 2016 und 2017 sogar nur 2,75 bzw. 1,8 ha Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) bewirtschaftet und auch die neu einge-\n\n"}