{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1652_2020-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=166&type=1563347022&cHash=3cb93c582d4adccb7775ab742b08fcba", "Checksum": "0b0978f4bc2879f0d697b840bd36a9d2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1652"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 25.09.2020 18-1652"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:28:02", "Checksum": "c0d2ee7b7a3633ccbac76f6dbb8c7a7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 25.09.2020 18-1652\n\nE.\na) Im Oktober/November 2019 gab die verfahrensleitende Sachbearbeiterin der instruierenden Rechtsabteilung des Baudepartementes den Beteiligten telefonisch eine erste vorläufige rechtliche Einschätzung des Rekurses bekannt, wobei die Durchführung eines\nAugenscheins zur Disposition gestellt wurde. Eine Abklärung beim\nGrundbuchamt Z.___ ergab sodann unter anderem, dass die mit\nBaubewilligung vom 3. Januar 1980 verfügte öffentlich-rechtliche\nEigentumsbeschränkung nie zur Anmerkung angemeldet worden\nwar, dafür zu Lasten des Grundstücks Nr. 002 am 19. Juli 1995 ein\n\"Verbot der baulichen Nutzungsbeschränkung\" und zu Lasten des\nGrundstücks Nr. 001 am 6. Mai 1998 eine \"Beschränkung der baulichen Nutzungserweiterung\" eingetragen worden war. Entgegen der\nAnordnung in der Baubewilligung vom 3. März 1998 war hingegen zu\njenem Zeitpunkt keine zu löschende bisherige Anmerkung vorhanden. Mit Schreiben vom 13. März 2020 wurde die vorläufige rechtliche Beurteilung des Rekurses – unter Vorbehalt einer noch ausstehenden Stellungnahme seitens des kantonalen Grundbuchinspektorats (GBI) zur gerügten Anordnung der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung \"unrechtmässiger Zustand\" – vereinbarungsgemäss noch schriftlich erläutert. Die am 19. März 2020 eingegangene\nStellungnahme des GBI wurde am 2. April 2020 dem AREG zur Stellungnahme übermittelt und festgehalten, dass die entsprechende\nRüge des Rekurrenten und der Ersatz der gerügten Anordnung als\nbegründet erachtet werde. Mit Rückmeldung vom 14. April 2020 erklärte sich das AREG mit einer Neuformulierung (\"Verbot von baulichen Nutzungserweiterungen und des Wiederaufbaus nach Art. 24 ff.\nRPG in Verbindung mit Art. 41 ff. RPV\" [eidgenössische Raumplanungsverordnung; SR 700.1]) einverstanden, betonte jedoch, dass\nes sich bei der angefochtenen Anordnung lediglich um eine wörtlich\nzwar inkonsequente, rechtlich jedoch vertretbare Formulierung handle, deren Eintragung ins Grundbuch gemäss Stellungnahme des GBI\nnicht von vornherein ausgeschlossen sei. Die vorgeschlagene Neuformulierung komme sodann aus Sicht des Rekurrenten möglicherweise einer Verschärfung gegenüber der angefochtenen Beschränkung gleich, weshalb ihm das rechtliche Gehör zu gewähren sei.\n\nb) Am 28. April 2020 stellte die Verfahrensleiterin den Beteiligten\ndie Stellungnahmen des GBI und des AREG zu und teilte in der Folge telefonisch mit, dass gemäss ergänzter vorläufiger Beurteilung der\nRekurs in Bezug auf die Verweigerung der Baubewilligung und die\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 7/23\nFeststellungsverfügung des AREG abzuweisen sei, die gerügte öf-\nfentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung hingegen durch die vorgeschlagene Neuformulierung ersetzt und die von der Vorinstanz\nzusätzlich angeordnete Beschränkung aufgehoben werde. Es stelle\nsich die Frage, ob am Rekurs festgehalten werde, wobei Vorinstanz\nund AREG sich bezüglich der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen auch zu einem Widerruf mit Neuverfügung bereit erklärten. Sodann werde, unter dem Vorbehalt einer gegenteiligen\nRückmeldung des Rekurrenten, auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet. Mit Schreiben vom 31. März 2020 teilte der rekurrentische Rechtsvertreter mit, dass ein Rekursentscheid gewünscht\nwerde.\n\nF.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege\n(sGS 951.1; abgekürzt VRP).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\nGegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens ist ein Baugesuch\nzur Erweiterung einer Baute ausserhalb der Bauzone. Umstritten ist,\nob es sich dabei um ein zonenkonformes oder zonenwidriges\nBauvorhaben handelt. Der Rekurrent macht geltend, dass er in erheblichem Mass und dauernd eigene Arbeitskraft und Kapital in die\nBewirtschaftung einbringe, von der Weiterführung des Betriebs ausgegangen werden könne und auch die Wirtschaftlichkeit gegeben\nsei. Entgegen der Beurteilung des AREG erfülle er damit insgesamt\ndie Voraussetzungen einer zonenkonformen Bewirtschaftung.\n\n2.1 Die Bewilligung eines Bauvorhabens setzt allgemein (unter\nanderem) voraus, dass es dem Zweck der Nutzungszone entspricht,\nin die es zu liegen kommt, also zonenkonform ist (vgl. Art. 22 Abs. 2\nBst. a RPG). Ausserhalb der Bauzone kann dies grundsätzlich für\nBauten und Anlagen bejaht werden, die \"zur landwirtschaftlichen\nBewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig\" sind\n(Art. 16a Abs. 1 RPG). Diese Voraussetzung wird in Art. 34 Abs. 1\nRPV präzisiert: Demnach sind Bauten und Anlagen zonenkonform,\nwenn sie (unter anderem) der bodenabhängigen Bewirtschaftung\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 8/23\noder der inneren Aufstockung dienen und wenn sie verwendet werden für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau\nund Nutztierhaltung (Bst. a) oder die Bewirtschaftung naturnaher\nFlächen (Bst. b). Eine Baubewilligung darf nach Art. 34 Abs. 4 RPV\naber in jedem Fall nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für\ndie in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Bst. a), ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen\nkann (Bst. c).\n\n"}