{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1652_2020-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=166&type=1563347022&cHash=3cb93c582d4adccb7775ab742b08fcba", "Checksum": "0b0978f4bc2879f0d697b840bd36a9d2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1652"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 25.09.2020 18-1652"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:28:02", "Checksum": "c0d2ee7b7a3633ccbac76f6dbb8c7a7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 25.09.2020 18-1652\n\n I. Gestützt auf die Raumplanungsrechtliche Teilverfügung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation vom 19. Oktober 2017, die als integrierter Bestandteil dieser Verfügung gilt (Beilage 1), und die\ndarin enthaltenen Erwägungen wird die Baubewilligung für die geplante Überdachung/Unterstand verweigert.\n\nII. Gestützt auf Ziffer 3 der Raumplanungsrechtlichen\nTeilverfügung des Amtes für Raumentwicklung und\nGeoinformation vom 19. Oktober 2017 wird zur Sicherung des Verbots der baulichen Nutzungserweiterung bzw. der Feststellung des unrechtmässigen\nVorbestandes als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zulasten des Grundstücks Nr. 001 angeordnet:\n\n„unrechtmässiger Zustand\"\n\nDiese Eigentumsbeschränkung ist zulasten des\nGrundstücks Nr. 001 wie folgt im Grundbuch Z.___\nanzumerken:\n\n„Beschränkung, Auflage und Bedingungen nach\nRPV\"\n\nIII. Die Auflage aus der Baubewilligung vom 3. Januar\n1980, dass der Stall mit Wohnung nicht losgelöst von\nder übrigen Landwirtschaftlichen Liegenschaft veräussert werden darf, bleibt bestehen. Diese ist im\nGrundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken.\n\nIV. Für die nicht bewilligten Veränderungen und die Umnutzung im Stall Vers. Nr. 007 (vgl. Erw. 7n, Seite 11\nder raumplanungsrechtlichen Teilverfügung des\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 5/23\nAREG) und für den bereits erstellten Autounterstand\nsüdwestlich des Stalls Vers. Nr. 007 ist gestützt auf\nArt. 159 Abs. 1 Bst. c PBG bis spätestens 4 Monate\nnach Rechtskraft dieses Entscheids bei der Gemeinde ein Baugesuch einzureichen, soweit die nicht bewilligten Änderungen bis dahin nicht rückgebaut sind.\n\nC.\nGegen diesen Beschluss erhob A.___ durch seinen Rechtsvertreter\nmit Schreiben vom 14. März 2018 Rekurs beim Baudepartement. Es\nwerden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Es sei der Beschluss des Gemeinderates vom\n28. Februar 2018 betreffend das Bauprojekt ___ aufzuheben und die baurechtliche Bewilligung zu erteilen.\n\n2. Es sei die raumplanungsrechtliche Teilverfügung des\nBaudepartementes des Kantons St.Gallen, Amt für\nRaumentwicklung und Geoinformation (AREG),\nAbt. Bauen ausserhalb Bauzone, betreffend Vordach-\nStall, Unterstand vom 19. Oktober 2017 aufzuheben\nund die raumplanungsrechtliche Bewilligung zu erteilen.\n\n3. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen\nund gemäss der nachfolgenden Rekursbegründung\nan die Vorinstanzen zur ergänzenden Untersuchung\nund anschliessendem neuen Entscheid zurückzuweisen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten\nder Rekursgegner.\n\nZur Begründung wird zum einen geltend gemacht, dass es sich bei\nder vom Rekurrenten ausgeübten Bewirtschaftung sehr wohl um eine\nlandwirtschaftliche und zonenkonforme Tätigkeit handle. Bezüglich\nder noch vor dem Jahr 1980 erstellten Wohnbaute Vers.-Nr. 008 sei\nsodann die erst mit Art. 25 Abs. 2 RPG geforderte Zustimmung des\nAREG noch nicht notwendig gewesen und folglich von einer formell\nrechtskräftigen Baubewilligung auszugehen. Weder könne diese als\nnichtig bezeichnet werden noch seien, insbesondere mit Blick auf\nden Zeitablauf, die Voraussetzungen für einen Widerruf gegeben.\nEntsprechend erweise sich auch die Feststellung eines unrechtmässigen Zustands als unzutreffend. Auch die zusätzlich angeordnete\nöffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung \"unrechtmässiger Zustand\" sei unzulässig, da sie Art. 962 des eidgenössischen Zivilgesetzbuchs (SR 210; abgekürzt ZGB) nicht entspreche. Im Weiteren\nseien Sinn und Zweck der sichernden Auflage gemäss Baubewilligung vom 3. Januar 1980 überholt und die entsprechende Anordnung der Vorinstanz auch deshalb aufzuheben. Schliesslich sei der\nRückbau des in den angefochtenen Verfügungen erwähnten Dach-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 6/23\nfensters und des Autounterstands bereits mit Schreiben vom\n30. Januar 2018 zugesichert worden.\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 12. April 2018 verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2018 beantragt das AREG,\nden Rekurs abzuweisen.\n\n"}