{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1652_2020-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=166&type=1563347022&cHash=3cb93c582d4adccb7775ab742b08fcba", "Checksum": "0b0978f4bc2879f0d697b840bd36a9d2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1652"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 25.09.2020 18-1652"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:28:02", "Checksum": "c0d2ee7b7a3633ccbac76f6dbb8c7a7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 25.09.2020 18-1652\n\nB.\na) Mit Baugesuch vom 29. Oktober 2016 beantragte A.___ beim\nGemeinderat Z.___ die Baubewilligung für die Erstellung eines Vordachs (im Ausmass von 8,3 m x 5,4 m) am bestehenden Stall Vers.-\nNr. 007 als Unterstand für Landwirtschaftsmaschinen. Mit ergänzendem Schreiben vom 9. September 2017 führte A.___ aus, dass er\nvom Wiesland mindestens 150 dt Dürrfutter erwirtschafte, das in der\nScheune zwischengelagert und dann verkauft werde. Eine künftige\nVerwendung für eigene Tiere sei nicht ausgeschlossen, mit der derzeitigen Erwerbstätigkeit aber nicht möglich. Im Wald werde eine\njährliche Nutzung von mindestens 80 m3 Holz erreicht. Der Unterstand werde als Witterungsschutz für verschiedene Geräte benötigt,\ndie bisher umständlich in den beiden Ställen eingestellt würden, so\nMotormäher, Zweiachsmäher mit Mähwerk und Bandrechen, Ladewagen, zweiteiliger Kreiselheuer und Rapid Spezial mit Triebachsanhänger zur Pflege des Wieslands sowie Spaltmaschine, Bündelgerät\nund Bagger für das Fertigen der Holzbündel für die Waldbewirtschaftung (vor allem Brennholzaufbereitung).\n\nb) Am 11. Mai 2017 teilte das Amt für Raumentwicklung und\nGeoinformation (AREG) im Rahmen einer raumplanungsrechtlichen\nZwischenbeurteilung mit, dass der Betrieb aufgrund seiner Grösse,\nder Bewirtschaftung und der erforderlichen Standardarbeitskräfte\n(SAK) als Freizeitlandwirtschaft anzusehen sei. Zudem fehle es aufgrund des Alters von A.___ (Jahrgang 1954) an der erforderlichen\nlängerfristigen Beständigkeit des Betriebs. Ein relevantes Mindesteinkommen sei nicht erzielbar und das geplante Vorhaben aus landwirtschaftlicher Sicht nicht wirtschaftlich. Entsprechend sei es in der\nLandwirtschaftszone nicht zonenkonform im Sinn von Art. 16a des\nBundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG).\nEine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG könne sodann nicht\nerteilt werden, weil mit der Wohnbaute Vers.-Nr. 008 eine über\n100 m2 grosse und nicht bewilligungsfähige Erweiterung des ursprünglich auf Grundstück Nr. 003 vorhandenen Wohnraums reali-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 3/23\nsiert worden sei, welche überdies zu einer Übernutzung der beiden\nheutigen Grundstücke Nrn. 002 und 001 führe. Die Baubewilligung\nvom 3. Januar 1980 sei formell wie materiell rechtswidrig. Die mit\ndem umstrittenen Bauvorhaben vorgesehene zusätzliche Erweiterung sei damit ohnehin nicht mehr möglich. Eine kantonale Zustimmung könne folglich nicht in Aussicht gestellt werden. A.___ wurde\nangefragt, ob er am Baugesuch festhalten wolle.\n\nc) Am 14. Juni 2017 fand in Anwesenheit von Vertretern der Gemeinde Z.___ sowie des AREG ein Augenschein vor Ort statt, von\nwelchem sich A.___ kurzfristig entschuldigte und sich stattdessen\nzum Sachverhalt und zur Zwischenbeurteilung telefonisch sowie mit\nE-Mail vom 15. Juni 2017 und ergänzendem Schreiben vom 9. September 2017 vernehmen liess. Am Baugesuch wurde festgehalten.\n\nd) In der Folge erliess das AREG am 19. Oktober 2017 folgende\nraumplanungsrechtliche Teilverfügung:\n\n1. Das Bauvorhaben entspricht im Sinn der Erwägungen nicht dem Zweck der Nutzungszone. Die Zustimmung zur Baubewilligung wird für das geplante\nVordach an den bestehenden Stall Vers.-Nr. 007 (Unterstand) verweigert.\n\n2. Es wird festgestellt, dass auf dem Grundstück\nNr. 001 im Sinne der Erwägungen ein nicht rechtmässiger Zustand besteht.\n\n3. a) Zur Sicherung des Verbots der baulichen Nutzungserweiterung bzw. der Feststellung des unrechtmässigen Vorbestandes wird als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung zulasten des\nGrundstücks Nr. 001 angeordnet:\n\n«unrechtmässiger Zustand»\n\nb) Diese Eigentumsbeschränkung ist zulasten des\nGrundstücks Nr. 001 wie folgt im Grundbuch Z.___\nanzumerken:\n\n«Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen nach\nRPV»\n\nc) Die zuständige Gemeindebehörde ist beauftragt\nund ermächtigt, die Anmerkung im Grundbuch anzumelden.\n\n4. (Kosten)\n\nIn den Erwägungen bestätigte das AREG seine bereits in der Zwischenbeurteilung bekanntgegebenen Ausführungen, wonach es sich\nbei der Tätigkeit von A.___ aus raumplanerischer Sicht um einen\nHobby- und nicht um einen Landwirtschaftsbetrieb mit längerfristiger\nZukunft handle. Eine nachträgliche Zustimmung zum Bau der Wohn-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 4/23\nbaute Vers.-Nr. 008 sei weder nach altem noch nach geltendem\nRecht möglich. Die Baubewilligung vom 3. Januar 1980 sei formell\nwie materiell rechtswidrig und die Grundstücke Nrn. 002 und 001 seien übernutzt.\n\ne) Am 28. November 2017 stellte das Bauamt Z.___ A.___ einen\nEntwurf der Baubewilligungsverfügung samt der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung zur Stellungnahme zu. A.___, neu vertreten\ndurch lic.iur. Mathias Rosskopf, Rechtsanwalt, Bauma, liess sich\ndazu mit Schreiben vom 30. Januar 2018 vernehmen und beantragte, das Bauvorhaben sei zu bewilligen und auf die Anordnungen betreffend der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung sei zu\nverzichten; die Feststellung eines unrechtmässigen Zustandes werde\nzurückgewiesen. Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 teilte das\nAREG mit, dass es an der Teilverfügung festhalte.\n\nf) Am 28. Februar 2018 erliess in der Folge der Gemeinderat\nZ.___ folgenden Beschluss:\n\n"}