{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-09-25", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-1652_2020-09-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=166&type=1563347022&cHash=3cb93c582d4adccb7775ab742b08fcba", "Checksum": "0b0978f4bc2879f0d697b840bd36a9d2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-1652"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 25.09.2020 18-1652"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:28:02", "Checksum": "c0d2ee7b7a3633ccbac76f6dbb8c7a7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 25.09.2020 18-1652\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 18-1652\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 20.10.2020\nEntscheiddatum: 25.09.2020\n\nBDE 2020 Nr. 85\nArt. 16a Abs. 1, 24, 24a ff., 25 Abs. 2 RPG; Art. 34, 44 RPV; Art. 3, 5 DZV; Art.\n13 f. LBV; Art. 20 aGSchG; Art. 962 ZGB. Bei der Beurteilung, ob eine\nlandwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliegt, muss mit Waldbewirtschaftung\nverbundener Aufwand nicht berücksichtigt werden (2.3.1.2). Die Tätigkeit des\nRekurrenten stellt mangels eines wirtschaftlich bedeutsamen Ertrags keine\n\"landwirtschaftliche Bewirtschaftung\" im Sinn von Art. 16a RPG dar (Erw.\n2.3.2 f.). Auch ist die längerfristige Weiterführung des Betriebs nicht\nhinreichend nachgewiesen (Erw. 2.5). Art. 34 RPV ist eine\nAusführungsbestimmung zu Art. 16a RPG. Auch die Bewirtschaftung\nnaturnaher Flächen gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. b RPV muss deshalb im\nRahmen einer \"landwirtschaftlichen Bewirtschaftung\" im Sinn von Art. 16a\nRPG stattfinden, um zonenkonform zu sein (Erw. 2.4). Das AREG hat in\nseiner Teilverfügung zu Recht in einer separaten Dispositivziffer festgestellt,\ndass auf dem Baugrundstück ein unrechtmässiger Zustand besteht (Erw. 4).\nDer unrechtmässige Zustand selbst stellt jedoch keine\nEigentumsbeschränkung dar; der vom AREG angeordnete Eintrag\n\"unrechtmässiger Zustand\" ins Grundbuch wird umformuliert (Erw. 5). //\n(Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/203 vom 23. November 2021\nbestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde\nbeim Bundesgericht erhoben.)\n\nBDE 2020 Nr. 85 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/24\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n18-1652\n\nEntscheid Nr. 85/2020 vom 25. September 2020\n\nRekurrent A.___\nvertreten durch lic.iur. Mathias Rosskopf, Rechtsanwalt, Altlandenbergstrasse 35a, 8494 Bauma\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 28. Februar 2018)\n\nBetreff Baugesuch (Neubau Vordach bei bestehendem Stall, Unterstand)\nSachverhalt\n\nA.\na) A.___ ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch\nZ.___, in M. Das rund 1'800 m2 grosse Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 22. April 1997 / 30. Januar 2013 in der Landwirtschaftszone sowie gemäss Richtplan des\nKantons St.Gallen in einem Landschaftsschutzgebiet. Im Weiteren\nwird es vom Gebiet Nr. ___ gemäss Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (abgekürzt BLN)\nerfasst. In der Schutzverordnung der Gemeinde Z.___ vom 22. April\n1997 / 31. August 2009 ist das Gebiet teilweise als Naturschutzgebiet\nausgeschieden und insgesamt als Lebensraum Schongebiet aufgeführt.\n\nb) Auf dem Grundstück Nr. 001 steht eine Scheune (Vers.-\nNr. 007) mit angebautem Wohnteil Vers.-Nr. 008. Im Westen grenzt\ndas Grundstück an das im Eigentum von B.___, Neffe von A.___,\nstehende rund 1'799 m2 grosse Grundstück Nr. 002, welches mit\neinem im Jahr 1994 als Ersatzbau bewilligten Wohnhaus (Vers.-\nNr. 005) sowie einem freistehenden Schopf (Vers.-Nr. 006) überbaut\nist.\n\nc) Die beiden Grundstücke Nrn. 002 und 001 waren ursprünglich\nBestandteil des umliegenden und heute noch rund 16,68 ha grossen\nGrundstücks Nr. 003, welches ebenfalls A.___ gehört und\nLandwirtschaftszone, Wald und eine Grünzone Schutz umfasst. Die\nAbtrennung der bis dahin im Eigentum der Mutter C.___ stehenden\nGrundstücke und die Übertragung auf A.___ und seinen Bruder\nD.___ – welcher das Grundstück Nr. 002 im Jahr 2012 wiederum\nseinem Sohn B.___ zu Eigentum überliess – erfolgte am 28. Dezember 1993. Die Eltern von A.___ und D.___ hatten noch bis etwa Mitte\ndes Jahres 1970 einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb\nunterhalten; nach Angaben von A.___ war die landwirtschaftliche\nNutzfläche sogar bereits ab dem Jahr 1966 verpachtet worden, bis er\nselbst im Jahr 1994/1995 die Bewirtschaftung übernahm und sich ab\ndem Jahr 1996 in der landwirtschaftlichen Datenbank registrieren\nliess. Nebst den Grundstücken Nrn. 003 und 001 steht auch das vom\nGrundstück Nr. 003 eingeschlossene Waldgrundstück Nr. 004 im\nEigentum von A.___.\n\nd) Auf dem noch ungeteilten Grundstück Nr. 003 waren im Hofbereich ursprünglich das Wohnhaus Vers.-Nr. 005, der Schopf Vers.-\nNr. 006 und der Stall Vers.-Nr. 007 vorhanden. In den Jahren\n1978/79 wurden die ersten baulichen Massnahmen im Zusammenhang mit der ursprünglich offenbar als Ferienwohnung geplanten\nWohneinheit Vers.-Nr. 008 realisiert und mit Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 3. Januar 1980 nachträglich bewilligt, wobei auf\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 85/2020), Seite 2/23\ndie Einholung einer Zustimmung seitens der kantonalen Behörden\nausdrücklich verzichtet wurde. Als Bedingung wurde verfügt, dass\nder Stall mit Wohnung nicht losgelöst von der übrigen landwirtschaftlichen Liegenschaft veräussert werden dürfe und die Bedingung als\nöffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken sei. Dies gelte auch für das alte bestehende Wohnhaus. Am\n16. August 1993 und 3. März 1998 bewilligte der Gemeinderat Z.___\nauf Gesuch von A.___ zusätzliche Erweiterungen der Wohneinheit,\ndiesmal jeweils mit vorgängiger kantonaler Zustimmung. Dem Baugesuch von D.___ für den Abbruch des ursprünglichen Wohnhauses\nVers.-Nr. 005 und den heutigen Ersatzbau stimmte das (damals zuständige) Amt für Umweltschutz (heute Amt für Umwelt [AFU]) mit\nTeilverfügung vom 5. Dezember 1994 zu; die zugehörige Baubewilligung des Gemeinderates Z.___ liegt nicht vor, datiert jedoch gemäss\nentsprechendem Grundbuch-Beleg vom 7. Dezember 1994. Das\nHaus wurde im Jahr 1995 erstellt.\n\n"}