Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 41/43 12.3.4 Die Rekurrentin 5 ist für das Verfahren Nr. 18-6716 mit insgesamt Fr. 2'750.– zu entschädigen; die ausseramtliche Entschädigung ist von der Politischen Gemeinde Y.___ zu bezahlen. Weil die zu entschädigende Rekurrentin 5 selber mehrwertsteuerpflichtig ist, muss die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung nicht zusätzlich berücksichtigt werden. 12.4 Da die Rekursgegnerin 1 mit ihren Anträgen in allen Rekursen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihre Begehren sind deshalb abzuweisen. Entscheid