12.3.3 Die Rekurrentin 4 ist für die Verfahren Nrn. 18-1636 und 18-6738 mit insgesamt Fr. 4'500.– zu entschädigen; die ausseramtliche Entschädigung ist von der Politischen Gemeinde Y.___ zu bezahlen. Weil die zu entschädigende Rekurrentin 4 selber mehrwertsteuerpflichtig ist, kann sie die der Honorarrechnung ihres Anwalts belastete Mehrwertsteuer von ihrer eigenen Steuerschuld abziehen, ohne dass ihr dadurch eine Mehrbelastung entsteht. Daher muss die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung nicht zusätzlich berücksichtigt werden (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 194).