12.3.1 Die Rekurrentin 2 ist für die Verfahren Nrn. 18-1509 und 18-6857 mit insgesamt Fr. 4'500.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen; die ausseramtliche Entschädigung ist von der Politischen Gemeinde Y.___ zu bezahlen. 12.3.2 Die Rekurrentin 3 ist für die Verfahren Nrn. 18-1550 und 18-6564 mit insgesamt Fr. 4'500.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen; die ausseramtliche Entschädigung ist von der Politischen Gemeinde Y.___ zu bezahlen.