Dass ihnen gleichwohl ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf deshalb einer besonderen Begründung. Nachdem der Rekurrent 1 keine solche Begründung vorbringt, besteht auch kein Anspruch auf Umtriebsentschädigung. Seine Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten sind daher abzuweisen.