11.6 Der im Verfahren Nr. 18-6716 von der Rekurrentin 5 am 19. Oktober 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist zurück zu erstatten. 12. Alle Rekurrenten und die Rekursgegnerin 1 stellen Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten. 12.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä-