In ausserordentlichen Fällen können die Gebühren bis auf das Doppelte des Höchstansatzes festgesetzt werden. Dies insbesondere für besonders schwierige und umfangreiche Geschäfte (Art. 12 Abs. 1 Ziff. 1 der Verwaltungsgebührenverordnung [sGS 821.1] i.V.m. Art. 5 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951.11]). Vorliegend waren insgesamt neun Rekurse zu behandeln. Die Entscheidgebühr beträgt je Rekursverfahren Fr. 1'000.–, insgesamt also Fr. 9'000.–. 11.2 Die in den Verfahren Nrn. 18-1478 und 18-6370 von der AB.___ am 13. November 2018 für den Rekurrenten 1 geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'000.– sind zurück zu erstatten.