Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 56/2020), Seite 39/43 Verfahrensbeteiligter durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften verursacht hat, unabhängig vom Prozessausgang zu dessen Lasten (Art. 95 Abs. 2 VRP). Im massgeblichen Verfahren über die Umweltverträglichkeit nicht materiell zu entscheiden, sondern nur über die Einsprachen gegen die Planerlasse zu befinden, kommt einer Verletzung elementarer Verfahrensvorschriften gleich. Es rechtfertigt sich allein schon deshalb, die amtlichen Kosten der Politischen Gemeinde Y.___ aufzuerlegen und – wie es in solchen Fällen der Praxis des Baudepartementes entspricht (BDE Nr. 57/2018 vom 28. November 2018 Erw.