69 Abs. 3 BauG der Dauerschatten massgebend gewesen wäre; dieser wurde beim Erlass des Gestaltungsplans indessen nicht beachtet. 9.6 Unter Erw. 7.7 wurde zudem bereits aufgezeigt, dass die besV auch ungenügend sind, weil aus ihnen nicht verbindlich hervorgeht, wie viele Parkplätze im Plangebiet erstellt werden dürfen bzw. müssen, und die Bestimmungen auch nicht ausreichen, um die künftigen Nutzungen im Plangebiet verbindlich bestimmen zu können.