sowohl die N.___strasse als auch die innerhalb des Plangebiets liegende "UV.___-Rampe" steigen zur M.___strasse hin an. Berücksichtigt man weiter, dass die Niveaupunkte der Baubereiche A, B1 und C mindestens 30 m südlich der M.___strasse liegen, ist offensichtlich, dass sich die Niveaupunkte der Baubereiche A1, A3, B1 und C3 deutlich unter dem Niveau des Trottoirs an der M.___strasse, also von 421,60 m ü.M. befinden. Folglich lässt der Gestaltungsplan – entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Rekursgegnerin 1 – klar Hochhäuser nach Art. 69 BauG zu, womit für die Bemessung der Gebäude- und Grenzabstände nach Art. 69 Abs. 3 BauG der Dauerschatten massgebend gewesen wäre;